Donnerstag, 20. Juli 2017

Wahlprogramm 4.1

4.1 Wirksame Bekämpfung der Ausländerkriminalität


Der erhebliche Anteil von Ausländern gerade bei der Gewalt- und Drogenkriminalität führt derzeit viel zu selten zu ausländerrechtlichen Maßnahmen. Insbesondere können sich ausländische Kriminelle sehr häufig auf Abschiebungshindernisse berufen und sind auf diese Weise von Abschiebung verschont.

Wir fordern daher:

- Erleichterung der Ausweisung, insbesondere die Wiedereinführung der zwingenden Ausweisung auch schon bei geringfügiger Kriminalität

- Verhängung der Ausweisung bereits durch die Strafgerichte

- Ermöglichung der Unterbringung nicht abschiebbarer Krimineller im Ausland aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit geeigneten Staaten.

Die Einbürgerung Krimineller ist zuverlässig zu verhindern durch:

- Verhinderung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch bloße Geburt in Deutschland, weil hierdurch u.a. Angehörige krimineller Clans automatisch zu deutschen Staatsbürgern werden können

- Abschaffung des einklagbaren Anspruchs auf Einbürgerung

- Verschärfung der Ausschlussgründe für Einbürgerung bei Kriminalität

In folgenden Fällen soll eine Rücknahme der Einbürgerung erfolgen:

- bei erheblicher Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung

- bei Mitwirkung in Terrororganisationen (z.B. IS)

- bei Zugehörigkeit zu kriminellen Clans und zwar auch dann, wenn die Rücknahme der Einbürgerung zur Staatenlosigkeit führt

Hierzu ist Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend zu ändern.



Analyse:


Langsam nähern wir uns der Kernkompetenz der AfD, dem abgrundtiefen Fremdenhass. Hier geht es gleich zur Sache, ohne erst langwierige Behauptungen präsentieren zu müssen, bei denen sich ja so viele Fehler in die mühsam mit Halbwahrheiten und Lügen aufgebauten Ideologiepaläste schleichen können.

Man sollte sauber zwischen Tatsachen und Vermutungen trennen, und bei jedem Lösungsansatz vor allem darüber nachdenken, was nach geltendem Recht erlaubt und machbar ist, respektive rechtsstaatlich bedenklich wäre oder gar in den Bereich der Illegalität abtaucht. Ebenso sollte man klären, wer Ausländer ist, und welche Rechte man einem derart klassifizierten Menschen laut UN-Charta zugestehen muss.

Hierzu sollten wir erst einmal den Unterschied zwischen Ausweisung und Abschiebung zur Kenntnis nehmen. Während erstere ein Verwaltungsakt ist, der auch ein Verbot der Rückkehr des Ausgewiesenen beinhaltet, ist letztere eine Verwaltungsmaßnahme, die eine Rückkehr des Abgeschobenen nicht von vorn herein ausschließt. Wer und was ein Ausländer ist, regelte bis 2004 das Ausländergesetz, das ab 01.01.2005 durch das Zuwanderungsgesetz ersetzt wurde, dessen Artikel 1 als Aufenthaltsgesetz bekannt ist.

Die AfD würfelt hier (vorsätzlich oder aus Unkenntnis sei dahingestellt...) alle Begriffe lustig durcheinander, und stiftet damit ein gerüttelt Maß an Verwirrung. Zudem fordert sie wie schon zuvor viele Dinge, die bereits gängige Praxis sind, um unbedarften Lesern zu suggerieren, sie "kümmere sich" um die Belange des Bürgers. Der Rest der hier aufgestellten Forderungen ist allerdings sehr bedenklich:

Auch wenn der Terminus "geringfügige Kriminalität" nicht näher spezifiziert wird, kann es nicht angehen, dass man bereits für simplen Mundraub auf Nimmerwiedersehen ausgewiesen wird. Die Ausweisung sollte eine Ultima Ratio für schwerste Straftaten wie Mord, schwere Körperverletzung, schwerer Raub oder organisierte Kriminalität darstellen - wir dürfen nicht in einer Form überreagieren, die uns selbst zu einem Unrechtsstaat macht. § 53 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt eindeutig, wann eine Ausweisung gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung darf jedoch nicht dem Strafrichter übertragen werden, der ausschließlich ein Urteil in einem Strafverfahren zu fällen hat - das Ausweisungsprozedere muss in einem Rechtsstaat von der dafür zuständigen Behörde initiiert und verfügt werden.

Eine Ausweisung in unbeteiligte Drittstaaten ist weder nach internationalen Konventionen denkbar, noch könnte sie zur Lösung des Problems beitragen - man verschiebt es nur an eine Stelle, an der es niemand mehr sehen kann. Da unbeteiligte Drittstaaten Straftäter nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit aufnehmen und kostenlos für ihre Unterbringung in einer Strafanstalt sorgen werden, ist das angedachte Verfahren voraussichtlich mit höheren Kosten verbunden, als die Unterbringung in einer hiesigen Justizvollzugsanstalt. Ist die AfD bereit, die zusätzlichen Kosten aus ihren Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu bestreiten, oder will sie diese Kosten dem Steuerzahler aufbürden?

Dass Menschen, die in einem Land geboren werden, automatisch Bürger des betreffenden Staates sind, ist gängige Praxis in vielen Staaten. Es ist nicht besonders sinnvoll, diese Regelung wegen einem verschwindend geringen Anteil Krimineller an der Gesamtbevölkerung außer Kraft zu setzen.

Der Rest der Forderungen zielt darauf ab, den Status eines Einwanderers so weit aufzuweichen, das man unerwünschte Personen durch fingierte Denunziation auf leichte Weise los werden kann. Das ist nicht der Sinn eines Einwanderungsgesetzes, und daher abzulehnen.

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